2. Mit Schreiben vom 3. November 2020 (Postaufgabe gleichentags) liess A. gegen den Strafbefehl vom 2. Oktober 2020 Einsprache erheben und folgende Anträge stellen: "1. Der Strafbefehl vom 2.10.2020 sei vollumfänglich aufzuheben und das Strafverfahren sei einzustellen. 2. Die Verfahrenskosten seien vom Steueramt zu tragen." 3. 3.1. Mit E-Mail vom 6. November 2020 teilte das KStA A. mit, dass die Einsprache verspätet sei und somit demnächst ein Nichteintretensentscheid erlassen werde. 3.2. Am gleichen Tag erfolgte die Stellungnahme des Vertreters von A..