5.2. Hingegen ist es gerichtsnotorisch, dass bei Tätigkeiten im Aussendienst Spesen anfallen. Daher ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Aufrechnung der Pauschalspesen zum Einkommen verzichtet hat, im Gegenzug jedoch nur den halben Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gewährte. Von einer Verschlechterung ist daher abzusehen. 6. Insgesamt erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -9-