4.3. Die Steuerkommission Q. entgegnet, dass die Spesen in der Höhe von CHF 2'400.00 alle arbeitsbezogenen Auslagen der Rekurrentin decken sollten. Die Autokilometer seien separat entschädigt worden. Somit gelten die Essensspesen und Kleinausgaben als beglichen. Es könne deshalb höchstens der verbilligte Abzug gewährt werden. Grundsätzlich müssten wohl eher die Spesen als Lohn aufgerechnet und dann der ganze Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gewährt werden.