Diese hätten im Monat durchschnittlich CHF 200.00 betragen. Verpflegungskosten von Mittagessen bei der Arbeitgeberin seien in diesen Auslagen nicht enthalten. Bei einem Arbeitsweg von knapp 25 km sei es ihr nicht möglich gewesen, über Mittag nach Hause zu fahren. Eine Kantinen-Verpflegung habe es nicht gegeben. Die Mittagsverpflegung habe die Rekurrentin in den umliegenden Restaurants von S. selbst bezahlt. Somit sei eine Kürzung der Verpflegungskosten nicht angebracht.