Getränke in Restaurants anlässlich der Generalversammlungen sowie für Besprechungen seien mit der Spesenpauschalen abgegolten und nicht rückvergütet worden. Sie habe weder für den Arbeitsweg nach S. noch für das Mittagessen eine Entschädigung vom Arbeitgeber erhalten. Weiter wird in der Replik festgehalten, dass nebst den Fahrspesen keine weitere Abgeltung von der Arbeitgeberin erfolgt sei. Bei den von der Rekurrentin geleiteten Versammlungen von Eigentümergemeinschaften seien ihr Auslagen für Restaurant, Handgeld und Verpflegungskosten bei Nachtessen von über 30 km entfernten Versammlungen entstanden. Diese hätten im Monat durchschnittlich CHF 200.00 betragen.