4. 4.1. Die Rekurrenten führen aus, es handle sich beim Betrag von CHF 2’400.00 um den Ersatz tatsächlicher Auslagen. Die Rekurrentin sei als Immobilienverwalterin von Miet- und Stockwerkeigentumsliegenschaften verpflichtet, ihr Privatauto zur Verfügung zu stellen, um Besichtigungen, Abnahmen und Übergaben von Wohnungen in den Kantonen Z., Y. und X. durchzuführen. Zudem sei sie auch anwesend an Generalversammlungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften und Zusammenkünften und Ausschüssen von Stockwerkeigentümern. Auch persönliche Auslagen für -7-