1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. Die Rekurrentin arbeitete im Jahr 2018 für die E. AG, S.. Gemäss Lohnausweis wurden ihr Pauschalspesen von CHF 2'400.00 für "Repräsentation" ausbezahlt. Die Steuerkommission Q. gewährte aus diesem Grund nur den verbilligten Abzug für die auswärtige Verpflegung. Die Pauschalspesen wurden weder von der Rekurrentin als steuerbares Einkommen deklariert, noch von der Steuerkommission Q. zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet.