1. Mit Verfügung vom 22. September 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 115'200.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurde unter anderem für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung nur der verbilligte Abzug in der Höhe von CHF 990.00 zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 22. September 2020 erhoben A. und B. mit Schreiben vom 24. September 2020 Einsprache und beantragten, es sei für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung der volle Abzug im Umfang von CHF 1980.00 zu gewähren. 3. Mit Entscheid vom 26. November wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.