Nach dem oben Dargelegten wäre im Rekursverfahren deshalb eine Erhöhung des steuerbaren Einkommens möglich. Das Spezialverwaltungsgericht verzichtet jedoch im vorliegenden Verfahren noch auf ein Eingreifen in den Beurteilungsspielraum der Steuerkommission und auf eine reformatio in peius. Zukünftig wird die Steuerkommission Q. aber eine strengere Beurteilung der Autokosten in Betracht ziehen müssen. 7.2. Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 -