6.4. Die Tätigkeit des Rekurrenten, insbesondere die Art der Entlöhnung, weist keine Komponenten einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf (vgl. Erw. 3.2). Es ist deshalb sachgerecht, den Abzug von (nachgewiesenen) Auslagen mit Verweis auf Art. 327a OR zu verweigern. Der Rekurrent kann keinen (zusätzlichen) Abzug der Fahrzeugkosten geltend machen.