Mit anderen Worten kommt der Arbeitgeber, gemäss Art. 327a OR, für die Kosten des Privatfahrzeugs auf, soweit eine berufliche Notwendigkeit besteht. Im Umkehrschluss sind die die Pauschale übersteigenden Kosten nicht mehr beruflich notwendig. Übersteigende Kosten stellen deshalb keine Berufsauslagen im Sinne von § 35 StG dar. Sollte die Entschädigung durch den Arbeitgeber für die Auslagen nicht ausreichen, muss der Arbeitnehmer sich an den Arbeitgeber halten (vgl. Erw. 3.2). 6.3. Der Rekurrent erhielt eine monatliche Fahrzeugentschädigung von pauschal CHF 800.00, welche mit dem Monatslohn überwiesen wurde. Die -9-