Dies trifft somit auch auf die Gewinnungskosten nach §§ 35 ff. StG zu. Nachzuweisen ist primär die Tatsache, dass die Aufwendungen effektiv erbracht wurden, im Weiteren aber auch deren ge- schäfts- oder berufsmässige Begründetheit (VGE vom 10. März 2008 [WBE.2007.358], unter anderem mit Hinweis auf AGVE 1992 S. 228; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 174 StG N 28).