Ausnahmsweise ist von diesem Grundsatz abzuweichen, etwa bei Versicherungsvertretern und anderen Aussendienstmitarbeitern, die auf Provisionsbasis arbeiten. In diesen Fällen weist die Tätigkeit gewisse Komponenten der selbständigen Erwerbstätigkeit auf. Eine Verweigerung des Abzuges von nachgewiesenen Auslagen mit Verweis auf Art. 327a f. OR erscheint dann als nicht sachgerecht (VGE vom 17. März 2003 [BE.2002. 00173]).