Aufgrund der Zusammenstellung der Rekurrenten in der Steuererklärung wurden 26'766 km als berufsnotwendig anerkannt. Dabei sei festzuhalten, dass der Privatanteil (1'129 km) sehr gering sei. Somit ergebe sich ein Abzug für Autokosten von CHF 16'383.00 (15'000 km à CHF 0.70 plus 11'766 km à CHF 0.50). 3. 3.1. Gemäss § 35 Abs. 1 lit. a StG können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten vom Reineinkommen in Abzug gebracht werden. Der Regierungsrat legt namentlich für die Berufskosten nach Absatz 1 lit. a Pauschalansätze fest (§ 35 Abs. 2 StG). -6-