1. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2012 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 141'400.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 141'400.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 0.00) veranlagt. Dabei wurden bei den Berufsauslagen von A. statt der deklarierten Auslagen von CHF 35'055.00 nur CHF 10'543.05 (abzgl. Autospesen gem. Lohnausweis von CHF 9'600.00) zum Abzug zugelassen.