Da die Rekurrenten ihre Betriebstätigkeit eingestellt haben und das Wohnrecht der Eltern im Jahr 2016 erlosch, ist das Wohngebäude (Parz. Nr. aaa Gebäude Nr. bbb) somit ebenfalls nach nicht-landwirtschaftlichen Kriterien zu schätzen und von den Rekurrenten zu versteuern. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen eines Einzelschätzungsgrundes (Nutzungsänderung) zu bejahen. Demnach wurden die Parzellen Nrn. aaa und fff (sowie das Wohnhaus) vom KStA GS zu Recht nach nicht-land- wirtschaftlichen Kriterien geschätzt. - 14 -