Das Land und die Betriebsgebäude bilden die unmittelbare Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebs und somit des landwirtschaftlichen Erwerbseinkommens. Folglich werden landwirtschaftliche Grundstücke nur dann in das Privatvermögen überführt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt wurde. Auch eine Verpachtung rund 4 Jahre später (ab dem 1. Januar 2020) vermag nichts daran zu ändern. Demnach wurden die Parzellen Nrn. aaa und fff ab dem Jahr 2017 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Da die Rekurrenten ihre Betriebstätigkeit eingestellt haben und das Wohnrecht der Eltern im Jahr 2016 erlosch, ist das Wohngebäude (Parz.