9.3. Die Rekurrenten haben – im Zusammenhang mit der Aufgabe ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit auf dem E. – explizit erklärt, sie würden die Geschäftsliegenschaften in Q. ins Privatvermögen überführen. Die Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen ist im Steuerrecht von grundlegender Bedeutung. Wenn die Rekurrenten nun geltend machen, dass sie trotz Überführung ins Privatvermögen ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in Q. weiter betrieben haben, stellt dies eine widersprüchliches Aussage dar.