9.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben oder das Vertrauensprinzip verpflichtet sowohl die Steuerpflichtigen als auch die Steuerbehörden zum Handeln nach Treu und Glauben. Jede Partei soll an ihr gegebenes Wort gebunden sein bzw. die Gegenpartei soll auf die Handlungen und Aussagen der anderen Partei vertrauen dürfen. Der Grundsatz von Treu und Glauben enthält das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (sog. venire contra factum proprium). Weder die Steuerbehörde noch der Steuerpflichtige dürfen sich zu ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setzen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 172 - 200 StG N 25 und 30, mit Hinweisen).