5. Als Einzelschätzungsgrund wurde bei den hier betroffenen Parzellen Nr. aaa und Nr. fff eine "Nutzungsänderung" angegeben. Anstatt wie zuvor nach landwirtschaftlichen Kriterien wurden die Parzellen neu nach nichtlandwirtschaftlichen Kriterien geschätzt. Indem mit dem Rekurs von einer weiteren landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Parzellen ausgegangen wird, wird das Vorliegen eines Einzelschätzungsgrundes bestritten. 6. 6.1. Das Verwaltungsgericht hat sich im VGE vom 21. August 2013 (WBE.2012. 251) zu den Voraussetzungen einer Einzelschätzung wie folgt geäussert: -8-