Der Steuerwert der beiden Grundstücke habe sich gegenüber der vorherigen Bewertung mehr als verdoppelt. Somit sei auch das Kriterium der Wesentlichkeit erfüllt. 4. 4.1. Die Rekurrenten lassen ausführen, die im Einspracheentscheid aufgeführten Zahlen seien nicht nachvollziehbar, da Angaben zu den Grundstücksbezeichnungen fehlten. Sie lassen damit sinngemäss die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen.