Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zwischen dem 1. April 2016 und dem 31. Dezember 2016 sei mit CHF 0.00 veranlagt worden. Der geltend gemachte Verlust in Höhe von CHF 10'036.00 für die Betriebstätte in Q. sei von der Steuerkommission Q., mit der Begründung; "es liege Hobbylandwirtschaft vor", nicht akzeptiert worden. Somit seien die Grundstücke spätestens ab dem Jahr 2017 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden. Eine Bewertung nach landwirtschaftlichen Kriterien sei somit ausgeschlossen, womit bei beiden Grundstücken eine Nutzungsänderung vorliege. Der Steuerwert der beiden Grundstücke habe sich gegenüber der vorherigen Bewertung mehr als verdoppelt.