Es handle sich bei der Nutzung der beiden Grundstücke in Q. daher nicht mehr um eine landwirtschaftliche Nutzung, sondern gemäss § 8 Abs. 2 VBG um einen Hobbybetrieb, respektive um eine Hobbytierhaltung. Dass, nachdem die kumulierten Abschreibungen abgerechnet und die Grundstücke in das Privatvermögen überführt worden seien, nicht noch einmal eine selbständige landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit aufgenommen worden sei, sei aus der Steuerveranlagung 2016 ersichtlich. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zwischen dem 1. April 2016 und dem 31. Dezember 2016 sei mit CHF 0.00 veranlagt worden.