Den Schätzungsakten wie auch der Einsprache könne entnommen werden, dass die Rekurrenten im Jahr 2016 ihre selbständige landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in R. (E.) beendet hätten. Dies werde auch in der Aktennotiz des Landwirtschaftsexperten, F., vom 12. November 2018 bestätigt, wonach die Rekurrenten ihre selbständige landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit per 31. März 2016 aufgegeben und (auch) die Parzellen Nr. aaa und Nr. fff in Q. in das Privatvermögen überführt hätten. Es handle sich bei der Nutzung der beiden Grundstücke in Q. daher nicht mehr um eine landwirtschaftliche Nutzung, sondern gemäss § 8 Abs. 2 VBG um einen Hobbybetrieb, respektive um eine Hobbytierhaltung.