Aus diesem Grund sei die ursprüngliche steuerliche Bewertung aus dem Jahr 2009 nach landwirtschaftlichen Grundsätzen beizubehalten. Zudem seien die im Einspracheentscheid aufgeführten Zahlen nicht nachvollziehbar, da keinerlei Angaben der Grundstücksbezeichnungen vorlägen. Es sei ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb die neuen Steuerwerte bereits in der Steuerperiode 2016 angewendet würden, gemäss Eröffnung derselben jedoch erst ab der Steuerperiode 2017 gelten. 3.2. Im Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung wurde vom KStA GS ausgeführt, bei beiden Verfügungen mit den neuen Schätzwerten sei der -6-