1. Der vorliegende Rekurs betrifft eine Einzelschätzung gültig ab der Steuerperiode 2017. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind somit das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG), die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV) sowie und die Verordnung über die Bewertung der Grundstücke vom 4. November 1985 (VBG). 2. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 wurden die Einspracheverfahren betreffend die Parzellen Nr. aaa und Nr. fff vereinigt und in der Folge ein Einspracheentscheid erlassen. Dies wurde von den Rekurrenten zu Recht nicht bemängelt und ist nicht zu beanstanden, weshalb auch vorliegend ein Entscheid für die betroffenen Parzellen gefällt wird.