9.2. Die Rekurrenten obsiegen gemessen an ihren Anträgen und in Berücksichtigung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Erw. 3.) zu rund 70 %. Sie haben daher 30 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 9.3. Ausserdem ist den Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote des Vertreters für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 2'956.75 (inkl. 7.7 % MWSt) und ist angemessen. Davon sind den Rekurrenten 70 % mit CHF 2'069.75 (inkl. 7.7 % MWSt) zu ersetzen. - 23 -