8. Im Ergebnis ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Das steuerbare Einkommen reduziert sich von CHF 167'290.00 um CHF 37'446.00 auf 129'844.00, gerundet CHF 129'800.00. Auf den wiedereingebrachten Abschreibungen von CHF 37'446.00 ist mit separater Verfügung eine getrennt vom übrigen Einkommen berechnete Jahressteuer nach § 45 Abs. 1 lit. f StG zu erheben. 9. 9.1. Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die Kosten des Rekursverfahrens der unterliegenden Partei auferlegt. Bei teilweiser Gutheissung des Rekurses sind die Kosten anteilsmässig aufzuteilen