Es ist damit festzustellen, dass die Rekurrenten die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht nicht erfüllten und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Anbau von Getreide) daher nach Ermessen festzusetzen war. Die gewählte Methode – Vergleich mit den Vorjahren – war dabei geeignet, das steuerbare Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb zu ermitteln. Mit der Stellungnahme vom 28. Mai 2020 wurden lediglich Ausführungen zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemacht, ohne jedoch weitere als die bereits eingereichten Belege beizubringen. Im Rekurs wurde denn lediglich eine Berechnung des deklarierten Einkommens von CHF 9'888.00 angegeben.