Mit Schreiben vom 27. März 2020 wurde einerseits die Frist für die Einreichung von Unterlagen erstreckt, gleichzeitig an der Mahnung und den angedrohten Säumnisfolgen festgehalten. Mit Schreiben vom 21. April 2020 reichten die Rekurrenten Belege zum Aufwand ein (Schuldzinsen 2017, C., Flächenbeitrag, J., I., K._____ ), nicht jedoch zu den Einnahmen. Die im Schreiben erwähnte "Aufstellung" über Einnahmen und Ausgaben lag weder dem Schreiben vom 21. April 2020, noch der Steuererklärung 2017 bei.