Der LE KStA antwortete mit E-Mail vom 24. Januar 2020 und hielt an der Auflage fest. Mit Mahnung vom 13. März 2019 wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolgen erneut eine "Detailzusammenstellung der Berechnung von Einnahmen und Ausgaben, inkl. der dazu gehörenden Rechnungen und Buchungsbelege, des als selbständiges Erwerbstätigkeit deklarierten Einkommens gemäss Selbstdeklaration von CHF 9'888.--" einverlangt. Mit Schreiben vom 27. März 2020 wurde einerseits die Frist für die Einreichung von Unterlagen erstreckt, gleichzeitig an der Mahnung und den angedrohten Säumnisfolgen festgehalten.