Der Vertreter der Rekurrenten erklärte mit E-Mail vom 20. Januar 2020, dass auf jede weitere Korrespondenz verzichtet und Vorladung erwartet werde. Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2020 erklärte der Vertreter der Rekurrenten dann, dass die Deklaration von CHF 9'888.00 auf einem Rechtsirrtum beruhe. Der LE KStA antwortete mit E-Mail vom 24. Januar 2020 und hielt an der Auflage fest.