Dementsprechend sind die geltend gemachten AHV-Beiträge zweifellos im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit geschuldet. Es ist auch vor dem Hintergrund, dass die Rekurrenten je einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen abwegig, die AHV-Beiträge als "Persönliche Beiträge nicht erwerbstätiger Personen an AHV/IV/EO" zu berücksichtigen. 7.5.3. Die Rekurrenten haben mit der Steuererklärung selbst ein steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 9'888.00 deklariert. Dieser Betrag wurde mit der Veranlagungsverfügung übernommen. - 21 -