Die genannten Kriterien der selbständigen (Neben-)Erwerbstätigkeit und die Würdigung derselben sind im angefochtenen Einspracheentscheid bzw. im Bericht des LE KStA vom 28. April 2020 richtig wiedergegeben. Darauf kann auch vorliegend verwiesen werden. Zudem liegt auch keine Hobbytätigkeit oder Liebhaberei vor. Auch die dafür von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen sind nicht erfüllt, haben doch die Rekurrenten im Jahr 2017 wie in den Vorjahren einen Gewinn erzielt. Dementsprechend sind die geltend gemachten AHV-Beiträge zweifellos im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit geschuldet.