7.3. Der Antrag, dass die wiedereingebrachten Abschreibungen einer separaten Jahressteuer zu unterwerfen seien, wurde bereits behandelt und gut- - 19 - geheissen, so dass darauf nicht noch einmal einzugehen ist. Das im ordentlichen Verfahren zu besteuernde Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit reduziert sich so auf jeden Fall um CHF 37'446.00. 7.4. 7.4.1. Es ist unbestritten, dass die geltend gemachten Schuldzinsen, soweit belegt, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, das ergibt sich sowohl aus § 36 Abs. 2 lit f StG für Schuldzinsen auf Geschäftsschulden, als auch für die privaten Schuldzinsen gemäss § 40 Abs. 1 StG.