I.: CHF 49.00; J.: CHF 6'649.55; Flächenbeitrag: CHF 194.00) zu berücksichtigen. Ebenso sei der Beitrag an die C. unter Ziffer 15.1 ("Persönliche Beiträge nicht erwerbstätiger Personen an AHV/IV/EO") zum Abzug zuzulassen. Die Liegenschaft GB Q., Parzelle bbb, gehöre zum Privatvermögen (Ziffer 31). 7.2.3. In der Vernehmlassung des KStA wurde insbesondere auf die fehlende Mitwirkung der Rekurrenten im Veranlagungs- und Einspracheverfahren verwiesen. In der Replik wurden vom Vertreter der Rekurrenten die bisherigen Ausführungen wiederholt.