7.2.2. Die Rekurrenten machen geltend, sie hätten die Entschädigung der E._____ AG von CHF 15'000.00 und die Mietzinsen von CHF 12'000.00 als Einkommen angegeben und davon CHF 17'112.00 als Aufwand in Abzug gebracht. Daraus resultierten die zu Unrecht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklarierten CHF 9'888.00. Da die Liegenschaft GB Q., Parzelle bbb, aufgrund der Präponderanzmethode per 2001 in das Privatvermögen zu überführen gewesen sei, könne kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 9'888.00 erzielt worden sein. Es handle sich um eine Hobbytätigkeit. Als "echter Unterhalt" seien CHF 7'667.55 (Gebäudeversicherung: CHF 775.00; I.: CHF 49.00;