6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine wirtschaftliche Veräusserung nach § 96 Abs. 2 lit. a StG, noch ein die Grundstückgewinnsteuer auslösender Sachverhalt gemäss § 96 Abs. 2 lit. c StG vorliegt. Die Entschädigung von CHF 15'000.00 ist somit insgesamt als Liegenschaftsertrag der Einkommenssteuer zu unterwerfen. In diesem Punkt ist der Rekurs abzuweisen. 7. 7.1. Mit dem Rekursbegehren 3 wird die Streichung der Aufrechnungen für die wiedereingebrachten Abschreibungen von CHF 37'446.00, die Aufrechnung von Schuldzinsen von CHF 8'250.00 und des deklarierten Reingewinnes von CHF 9'888.00, total CHF 55'584.00, beantragt.