Danach führt die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu einer die Grundstückgewinnsteuer auslösenden Veräusserung, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird. Der Gesetzgeber ging bei der Gleichstellung der Veräusserung eines Grundstückes mit der Belastung eines solchen davon aus, dass das zivilrechtliche Eigentum aufgeteilt wird und die "nuda proprietas" des entgeltlich veräussernden Grundeigentümers steuerlich keinen