6.5. 6.5.1. Ebensowenig kommt eine Veräusserung gemäss § 96 Abs. 2 lit. c StG in Frage. Danach führt die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu einer die Grundstückgewinnsteuer auslösenden Veräusserung, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.