VII.1. des Pachtvertrages). In Ziff. VII.3. des Pachtvertrages wird die schriftliche Zustimmung des Rekurrenten zu den Gebrauchsleihverträgen vorbehalten, die Entlehner sind verpflichtet, den Vertragsgegenstand sorgfältig zu bewirtschaften und namentlich für eine nachhaltige Ertragsfähigkeit des Bodens zu sorgen und die Teilflächen zurückzugeben (Ziff. VII. 4. Und VII.5.). Der Rekurrent als Verpächter ist zur Veräusserung des Grundstückes unverändert berechtigt und die Pächterin hat gleich wie die Entlehner kein Vorkaufsrecht (Ziff. VIII.3.). Die Nutzung der Grundstückteile durch Pächterin und Entlehner endet nach Abschluss der Rekultivierung (Pachtvertrag, Ziff.