6.4. 6.4.1. Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken, sind den Veräusserungen gleichgestellt (§ 96 Abs. 2 lit. a StG). Typische Anwendungsfälle sind die Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 96 StG N 27 ff.) und Kettengeschäfte (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 96 StG N 34 ff.).