6.2.2. Mit dem Einspracheentscheid wurden die CHF 15'000.00 gestützt auf den Bericht des LE KStA vom 28. April 2020 den Einkünften als Liegenschaftsertrag zugerechnet. Dementsprechend wurde das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Einspracheverfahren reduziert. 6.2.3. In Rekurs und Replik wurde daran festgehalten, dass die Entschädigung der E._____ AG im Umfang von CHF 13'500.00 der Grundstückgewinnsteuer unterliege, da die Pächterin über das Grundstück während der ganzen Vertragsdauer frei verfügen könne. Eine wirtschaftliche Veräusserung wurde in der Vernehmlassung des KStA verneint.