Sodann wurde bei einer Besitzesdauer von über 25 Jahren ein Steuersatz von 5 % angegeben. Zur Begründung wurde im Schreiben vom 11. Dezember 2019 festgehalten, da es sich bei der Liegenschaft GB Q., Parzelle bbb, um Privatvermögen handle, gehe es "um eine Angelegenheit der Grundstückgewinn- - 15 - steuer", wobei auf § 96 Abs. 2 StG abzustellen sei. Es liege eine wirtschaftliche Veräusserung vor. Weiter wurde – so auch im Schreiben vom 22. Januar 2020 – ausgeführt, die Rekurrenten hätten rechtsirrtümlich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert. Diese Deklaration werde zurückgezogen.