5.4.3. Die Bestimmung von § 45 Abs. 1 lit. f StG erlaubt die privilegierte Besteuerung der in den Jahren 2016 und 2017 realisierten (und nicht in diesen Jahren gebildeten) stillen Reserven. Erfolgt die Besteuerung mit dem Wegfall des nach § 266 Abs. 1 lit. b StG gewährten Steueraufschubes wegen Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit für die im Jahr 2001 festgestellten wiedereingebrachten stillen Reserven effektiv erst im Jahr 2017, werden diese gerade im Jahr 2017 steuerlich realisiert. 5.4.4. Der Rekurrent war im Jahr 2017 65 Jahre alt. Die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgte damit nach der gesetzlichen Regelung altersbedingt.