5.4.2. Bei Besteuerung von wiedereingebrachten Abschreibungen ist definitionsgemäss (Differenz zwischen Anlagekosten und Buchwert) von stillen Reserven auszugehen, solange der tatsächliche Verkehrswert der Wirtschaftsgüter über den Anlagekosten und dem Buchwert liegt. Davon ist vorliegend ohne Weiteres auszugehen. Etwas Anderes wurde denn auch gar nicht behauptet.