f StG/AG bzw. Art. 11 Abs. 5 StHG auszugehen ist (vgl. Hinweise oben E. 3.3; zuletzt Urteil 2C_390/2020 vom 5. August 2021 E. 2.2.6 und 2.3.6)." - 13 - 5.4. 5.4.1. Vorliegend wurde die selbständige Erwerbstätigkeit, davon wird von den Parteien übereinstimmend ausgegangen, im Jahr 2017 aufgegeben. Bis dahin betrieben die Rekurrenten – wenn auch in bescheidenem Umfang – den Getreideanbau, was sich insbesondere aus den Aufzeichnungen der Jahre 2013 bis 2016 ergibt. Mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit fiel der seit dem Jahr 2001 bestehende Steueraufschub betreffend die wiedereingebrachten Abschreibungen dahin.