Namentlich verfügte der Steuerpflichtige Ende 2010 neben seinem Grundbesitz weiterhin über ein Betriebsinventar, das er – anders als die steuerpflichtige Person im Verfahren 2C_332/2019 – nicht veräussert hatte (vgl. oben Sachverhalt A.i) und das keiner Besteuerung unterlag, als der Steuerpflichtige die Tätigkeit als Landwirt per 1. April 2009 invaliditätsbedingt einstellte. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit wesentlich von jenem, der dem Urteil 2C_332/2019 vom 1. Mai 2020 zugrunde lag, wo das Geschäftsvermögen – mit Ausnahme des Grundbesitzes – bereits vollständig liquidiert worden war.