3.4 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass dem Steuerpflichtigen bei Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Invalidität gedroht hätte und ein Kausalzusammenhang zwischen der Invalidität und der Geschäftsaufgabe bestanden habe. Der Steuerpflichtige habe die selbständige Erwerbstätigkeit per 2009 aufgegeben. Mit Bezug auf die Parzellen Nr. 1 und die daraus hervorgegangenen weiteren Parzellen Nr. 6 und Nr. 7 hätten aber erst 2011 Liquidationshandlungen stattgefunden (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.2). Das Steueramt stellt die (drohende) Invalidität des Steuer- - 12 -