Die ordentlichen Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit fallen nicht unter die privilegierte Besteuerung (Betriebseinkommen bleibt Betriebseinkommen), auch wenn sie anlässlich der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden. Die Bestimmungen über die privilegierte Besteuerung sind ausserdem nicht dazu da, einem Steuerpflichtigen über den Zeitpunkt der Realisierung von Einkünften freie Hand zu lassen, um damit künstlich stille Reserven zu schaffen" Zur Frage, der Realisation von stillen Reserven hat das Bundesgericht im Urteil vom 9. August 2018 [2C_302/2018]) erklärt: